Kleintiere & Recht – Jagd, Fallen, Grenzen (Deutschland)
Meta-Description (Vorschlag): Kleintiere als Notnahrung im Survival-Kontext – realistische Fangoptionen, Fallen-Grundlagen, rechtliche Lage in Deutschland (Bund & Länder), Schonzeiten, befriedete Bezirke, Risiken und verantwortungsvolle Übungspraxis.

In einer echten, akuten Überlebenslage zählt die eigene Gesundheit und das schlichte Durchkommen. In allen normalen Situationen in Deutschland gilt jedoch das Jagd-, Natur- und Tierschutzrecht – konsequent und mit teils hohen Strafen. Dieser Beitrag stellt beides nebeneinander: Welche Kleintiere wären in der Praxis erreichbar? Welche Fangmethoden funktionieren realistisch? Was ist rechtlich zulässig – und was eindeutig verboten? Mit klaren Hinweisen auf Unterschiede zwischen Bundesrecht und Landesjagdrecht sowie praxistauglichen Übungsprinzipien auf Privatgrund.
Welche Kleintiere sind realistisch (Survival-Praxis)
Kleintiere sind kalorisch wertvoll, aber schwierig verfügbar. Der Nettoertrag hängt von Biotop, Jahreszeit und Tagesrhythmus ab. Im europäischen Flachland sind realistisch: Mäuse/Ratten (Siedlungsnähe), Kaninchen (offene Feldränder/Hecken), Eichhörnchen (Baumreiche Siedlungsränder), Tauben/Krähen (Stadt/Schlachthofnähe), Wassergeflügel (Enten, mit Vorsicht), sowie Bisam/Nutria (Gewässer). Jedes Ziel bringt artspezifische Tücken (Vorsicht bei Krankheiten/Parasiten, saubere Garung, Federwild rupfen/sengen, Nager sorgfältig ausnehmen).
- Laufgänge/Wechsel (Nager, Kanin): Trampelspuren im Gras, Kotkugeln, Eingänge mit frischem Auswurf.
- Futterplätze (Tauben/Krähen): Morgen- und Abendzüge; die Vögel sind Gewohnheitstiere.
- Wasserlinien (Bisam/Nutria): Rutschen, Nagespuren an Röhricht, Kotplätze.
- Geruch & Fraß (Marderartige, Ratten): Fettige Laufspuren, fester Wechsel entlang Wänden/Flechten.
Fallen-Grundlagen (Technik & sichere Übung)
Fallen arbeiten nur zuverlässig, wenn Mechanik, Köderführung und Platzierung stimmen. In Deutschland sind Schlingen grundsätzlich tabu; tierschutzwidrige, nicht sofort tötende Totfanggeräte sind verboten. Rechtlich zulässig sind für die Jagd (mit Jagdschein) nur tierschutzkonforme Lebendfallen oder zugelassene Totfangfallen in gesetzlichem Rahmen. Für das private Üben lässt sich die Mechanik in geschlossenen Trainingsboxen mit Attrappen trainieren – niemals draußen unbeaufsichtigt aufstellen.
Typ | Wirkprinzip | Training (legal & sicher) | Survival-Relevanz | Fehlerbild |
---|---|---|---|---|
Lebendfalle (Kasten, Wippe) | Auslösung → Klappe schließt, Tier unversehrt | In Kiste, Köderfaden, Auslösegewicht variieren; nur Attrappen (z. B. gefüllte Socken) | Selektiv, kontrollierbar; erfordert häufige Kontrolle | Fehlauslösung, fehlende Tarnung, falscher Köder |
Totfangfalle (zugelassen) | Sofortiger mechanischer Schlag im Zielbereich | Nur trocken üben (Dummys), niemals scharf draußen; Wirkungspunkt studieren | Schnell, tierschutzgerecht nur bei exakter Einstellung | Fehlposition → Leiden/Verbote, hohe Haftungsrisiken |
Netz/Schlinge (Survival) | Verschlingt/verklemmt Gliedmaßen/Hals | In DE nicht einsetzen; nur Modellbau im Innenraum | Im Ernstfall wirksam, aber rechtlich in DE verboten | Hohe Beifang-/Gefahrenquote |
Bundesrecht – die großen Leitplanken
Drei Säulen bestimmen das Handeln in Deutschland: Jagdrecht (Bundesjagdgesetz), Naturschutzrecht (Bundesnaturschutzgesetz) und Tierschutzrecht (Tierschutzgesetz). Hinzu kommt der rechtfertigende Notstand des Strafrechts. Wichtig: Bundesrecht setzt den Rahmen; Details (z. B. Fallenlehrgang, Schonzeiten) regeln die Länder.
Rechtsquelle | Kernaussage (vereinfacht) | Relevanz |
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Bundesjagdgesetz (BJagdG), §19 „Sachliche Verbote“ | Schlingen sind verboten; Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sind verboten. | Schlingen/tierschutzwidrige Fallen tabu – auch „nur zum Testen“ draußen. |
Tierschutzgesetz (TierSchG), u. a. §4 | Wirbeltiere dürfen nur mit vernünftigem Grund und tierschutzgerecht getötet werden; Sachkunde vorausgesetzt. | „Notnahrung“ im Alltag ist kein Grund; Jagd verlangt Sachkunde. |
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), §39 | Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere; Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten verboten. | Kein „Handstrauß“ für Tiere: Entnahme/Einfangen grundsätzlich untersagt. |
StGB §34 „rechtfertigender Notstand“ | In akuter Gefahr kann eine Rechtsgutsverletzung gerechtfertigt sein, wenn sie das geschützte Interesse wesentlich überwiegt. | Nur im echten, gegenwärtigen Überlebensnotfall einschlägig; Nachweislast und enge Grenzen. |
Landesrecht – Unterschiede, die zählen
Die Bundesländer regeln Details der Fangjagd. Gemeinsamkeiten sind fast überall: Schlingenverbot, nur tierschutzgerechte (zugelassene) Fallen, Sachkunde/Fallenlehrgang, verdeckte/gesicherte Aufstellung und regelmäßige Fallenkontrolle (meist mind. 1× täglich). Unten ein kompakter Überblick (vereinfacht, ohne Gewähr – aktuellen Landesstand immer im Original nachlesen).
Land | Leitpunkt | Praxis-Note |
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Baden-Württemberg | Sachkunde gefordert; nur tierschutzgerechte Fallen in Schutzbauten; Schlingen verboten; tägliche Kontrolle. | Fallen immer verblenden/zugangssichern; Haustier-Beifang vermeiden; Dokumentation der Kontrollen mitführen. |
Bayern | Fallenfang nur mit nachgewiesener Sachkunde (Bestandteil der Jägerprüfung/Fallenlehre); Schlingen unzulässig. | Ohne Lehrgang/Jagdschein keine Fangjagd; Übung nur „trocken“ auf Privatgelände; Kontrollpflicht strikt. |
Berlin | Städtischer Raum: besonders strenge Sicherung/Verblendung; nur geprüfte Fallen; engmaschige Kontrolle. | Besondere Rücksicht auf Siedlungsnähe/Haustiere; Kontaktkarte/Erreichbarkeit an Fallen üblich. |
Brandenburg | Durchführungsverordnung konkretisiert Fallentypen/Kontrollintervalle; Schlingen verboten; Sachkunde verlangt. | Schutzbauten Pflicht; Fallenkontrolle dokumentieren; Revierinhaber/Beauftragte verantwortlich. |
Bremen | Nur tierschutzgerechte Lebend-/Totschlagfallen; Schlingen verboten; Sachkunde und tägliche Kontrolle. | Stadtstaat: Standorte besonders sichern; Anzeige/Abstimmung mit Behörde kann gefordert sein. |
Hamburg | Strenge Sicherung/Verblendung; Sachkunde; geprüfte Fallen; enges Monitoring in Schutzgebieten. | Fallen nie frei zugänglich; Haus-/Begleittiere aktiv ausschließen; Kontrollen eng takten. |
Hessen | Fangjagd an Sachkunde gebunden; zulässige Bauarten vorgeschrieben; Schlingen verboten; tägliche Kontrolle. | Fallenkennzeichnung/Erreichbarkeit sicherstellen; nur im Rahmen gültiger Jagdausübung. |
Mecklenburg-Vorpommern | Zugelassene Fallen in Schutzbauten; Sachkunde; regelmäßige Kontrolle; Schlingen verboten. | Weite Reviere: Kontrolllogistik (Routen/Protokoll) vorher planen; Witterungsschutz einbauen. |
Niedersachsen | Fallenjagd an Sachkunde gebunden; Regelungen u. a. zu Bauarten/Kontrollpflichten; Schlingen verboten. | Kontrollintervalle strikt; Fallenkasten/Verblendung Standard; Beifangvermeidung nachweisen. |
Nordrhein-Westfalen | Nur tierschutzgerechte Fallen; Verblendung/Absicherung Pflicht; Sachkunde (Lehrgang) etabliert; Schlingen verboten. | „Testaufbauten“ im Revier ohne Recht unzulässig; mind. 1× tägliche Kontrolle; Kontaktkarte anbringen. |
Rheinland-Pfalz | Sachkunde/Fallenprüfung; nur zugelassene Fallen; Schlingen verboten; eng definierte Zielarten. | Fangjagd primär Raubwildmanagement; Standortwahl so, dass Publikum/Haustiere ausgeschlossen sind. |
Saarland | Tierverschutzgerechte Fallen; Sachkunde; Schlingen verboten; tägliche Kontrolle verpflichtend. | Kompakte Reviere: Kontrolle morgens/abends etablieren; Fallen deutlich gegen unbefugten Zugriff sichern. |
Sachsen | Sachkunde/Fallenlehrgang; zulässige Bauarten; Schlingenverbot; dokumentierte Kontrollen. | Fallen nur in Schutzbauten; Behördenvorgaben zu Jagdzeiten/Arten strikt beachten. |
Sachsen-Anhalt | Zugelassene Fallen; Sachkunde; Schlingen verboten; regelmäßige (mind. tägliche) Kontrolle. | Recht/Verordnungen der Unteren Jagdbehörde beachten; Fallenkontrollbuch führen. |
Schleswig-Holstein | Fallen in Schutzbauten; Sachkunde; Schlingen verboten; strikte Beifangvermeidung (v. a. Seevogel-/Küstenschutz). | Besonderheiten in Schutzgebieten (Natura 2000) prüfen; Standorte wind-/wetterfest verblenden. |
Thüringen | Nur tierschutzgerechte Fallen; Sachkunde erforderlich; Schlingen verboten; tägliche Kontrolle. | Fallen kennzeichnen; Erreichbarkeit sicherstellen; Jagdausübungsrecht nachweisen. |
- Fallen müssen so gestellt sein, dass Unbeteiligte (Menschen, Haustiere) nicht gefährdet werden (Kasten/Verblendung/Abschließbarkeit).
- Regelmäßige Kontrolle ist Pflicht (Lebendfallen mehrere Male täglich je nach Land/Vorgabe).
- Beschilderung/Kennzeichnung und Dokumentation sind teils vorgeschrieben.
Schonzeiten, Jagdbezirke, befriedete Bezirke
Wild steht unter Schonzeiten; Ausnahmen erlassen Behörden. In befriedeten Bezirken (z. B. Hausgärten, Hofräume) ruht die Jagd – dies heißt nicht, dass Fang/Abschuss frei wären; es gelten Tierschutz- und Naturschutzrecht und ggf. Schädlingsbekämpfungsrecht. Stadt-Tauben, Ratten, Mäuse: Bekämpfung kann zulässig sein, jedoch unter strengen Maßgaben (Kommunal-, Seuchen-, Tierschutzrecht). Wildvögel bleiben artenschutzrechtlich geschützt.
Aspekt | Regelidee | Survival-Relevanz |
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Schonzeiten | Art- und landesspezifisch; ganzjährig geschützt sind viele Kleinvögel/Singvögel. | In Normalzeiten tabu. Nur echte Notlage könnte strafrechtlich bewertet werden. |
Befriedete Bezirke | Jagd ruht; Wild bleibt geschützt; Schädlingsbekämpfung separat geregelt. | Keine „Fallenfreiheit“. Nur professionelle Bekämpfung/Behördenweg. |
Arten- & Besitzschutz | Teile/Präparate geschützter Arten (Federn, Eier, Nester) sind regelmäßig verboten zu besitzen. | „Fund mitnehmen“ kann schon ordnungswidrig/straflastig sein. |
Gesundheitsrisiken & sichere Verarbeitung
Tierische Notnahrung birgt zusätzliche Risiken: Zoonosen (z. B. Salmonellen, Leptospiren bei Ratten; Tularämie/Hantaviren bei Feldnagern), Parasiten (Bandwürmer), Schadstoffe (Stadtvögel), Waffel-/Fallenverletzungen. Minimieren durch: vollständiges Durchgaren (Kerntemperatur ≥70 °C mehrere Minuten), sauberes Ausnehmen, Trennung roh/gar, kein Rohverzehr von Leber oder Gehirn, Handschuhe beim Ausnehmen, Entsorgung von Eingeweiden fern vom Lager.

Kontrollplaner (Training)
Ergebnis: –
Hinweis: In der Jagdpraxis geben Landesregeln/Anordnungen strengere Intervalle vor.
„Was wäre wenn…“ – echte Notlage einordnen
Der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) kann in Extremfällen Handlungen rechtfertigen, die sonst verboten sind, wenn sie gegenwärtige Gefahr abwenden und das geschützte Interesse (Leben/Gesundheit) das beeinträchtigte deutlich überwiegt, und wenn kein milderes Mittel verfügbar ist. Das ist ein enger Ausnahmefall mit späterer Überprüfung. Wer vorsorglich Fallen stellt, weil „man ja mal in Not geraten könnte“, befindet sich nicht im Notstand.
Checklisten (Normalzeit)
Do | Don’t |
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Technik im Innenraum/geschlossenen Kasten üben; keine Wildanlockung | Keine Fallen „auf Vorrat“ ins Revier stellen |
Recht des Bundeslandes checken (Fallenlehrgang, Bauarten, Kontrolle) | Keine Schlingen/tierschutzwidrigen Geräte beschaffen/aufstellen |
Gesundheitsrisiken (Zoonosen) ernst nehmen; Hygiene trainieren | Kleinvögel/Singvögel jemals bejagen – streng geschützt |
Rechtsquellen & weiterführende Hinweise
Kurzüberblick mit belastbaren Startpunkten (bundesweit, Beispiele aus Ländern). Details und Aktualität immer in den Originalquellen prüfen.
- Bundesjagdgesetz – §19 „Sachliche Verbote“ (Schlingenverbot; Fallenanforderungen).
- Tierschutzgesetz – u. a. §4 (Töten von Wirbeltieren: nur mit vernünftigem Grund, sachkundig).
- Bundesnaturschutzgesetz – §39 (Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere).
- StGB §34 (rechtfertigender Notstand) – Wortlaut.
- Bayern: BayJG – Fangjagd/Sachkunde (Beispiel §20 Abs. 2).
- Niedersachsen: NJagdG – §24 (Fallen, Kontrolle, Sachkunde).
- NRW: Landesjagdgesetz – Hinweise zu Fallen (Verblendung/Absicherung/Sachkunde).
Haftungsausschluss: Diese Übersicht ist praxisorientiert und ersetzt keine Rechtsberatung. In Zweifelsfällen und vor praktischen Übungen stets die aktuell geltenden Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes prüfen.