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Kleintiere & Recht – Jagd, Fallen, Grenzen (Deutschland)

Meta-Description (Vorschlag): Kleintiere als Notnahrung im Survival-Kontext – realistische Fangoptionen, Fallen-Grundlagen, rechtliche Lage in Deutschland (Bund & Länder), Schonzeiten, befriedete Bezirke, Risiken und verantwortungsvolle Übungspraxis.

Survival-Setting: Waldrand, improvisierte Übungsfalle in Kiste, daneben Notizblock mit Rechtsparagrafen
Notfall vs. Normalzeit: Technik verstehen, Recht kennen, verantwortungsvoll handeln.

In einer echten, akuten Überlebenslage zählt die eigene Gesundheit und das schlichte Durchkommen. In allen normalen Situationen in Deutschland gilt jedoch das Jagd-, Natur- und Tierschutzrecht – konsequent und mit teils hohen Strafen. Dieser Beitrag stellt beides nebeneinander: Welche Kleintiere wären in der Praxis erreichbar? Welche Fangmethoden funktionieren realistisch? Was ist rechtlich zulässig – und was eindeutig verboten? Mit klaren Hinweisen auf Unterschiede zwischen Bundesrecht und Landesjagdrecht sowie praxistauglichen Übungsprinzipien auf Privatgrund.

Rechtlicher Rahmen: Wildtiere sind durch Jagd-, Naturschutz- und Tierschutzrecht geschützt. Fallenfang, Nachstellen, Fangen oder Töten von Wild ohne Erlaubnis ist in Normalzeiten illegal. Schlingen sind bundesweit verboten; tierschutzwidrige Fanggeräte ebenso. Landesrecht verlangt teils einen Fallenlehrgang/Sachkundenachweis für Jäger. Quellenhinweise siehe am Ende.

Welche Kleintiere sind realistisch (Survival-Praxis)

Kleintiere sind kalorisch wertvoll, aber schwierig verfügbar. Der Nettoertrag hängt von Biotop, Jahreszeit und Tagesrhythmus ab. Im europäischen Flachland sind realistisch: Mäuse/Ratten (Siedlungsnähe), Kaninchen (offene Feldränder/Hecken), Eichhörnchen (Baumreiche Siedlungsränder), Tauben/Krähen (Stadt/Schlachthofnähe), Wassergeflügel (Enten, mit Vorsicht), sowie Bisam/Nutria (Gewässer). Jedes Ziel bringt artspezifische Tücken (Vorsicht bei Krankheiten/Parasiten, saubere Garung, Federwild rupfen/sengen, Nager sorgfältig ausnehmen).

Feldsignale & Erfolgschancen:
  • Laufgänge/Wechsel (Nager, Kanin): Trampelspuren im Gras, Kotkugeln, Eingänge mit frischem Auswurf.
  • Futterplätze (Tauben/Krähen): Morgen- und Abendzüge; die Vögel sind Gewohnheitstiere.
  • Wasserlinien (Bisam/Nutria): Rutschen, Nagespuren an Röhricht, Kotplätze.
  • Geruch & Fraß (Marderartige, Ratten): Fettige Laufspuren, fester Wechsel entlang Wänden/Flechten.

Fallen-Grundlagen (Technik & sichere Übung)

Fallen arbeiten nur zuverlässig, wenn Mechanik, Köderführung und Platzierung stimmen. In Deutschland sind Schlingen grundsätzlich tabu; tierschutzwidrige, nicht sofort tötende Totfanggeräte sind verboten. Rechtlich zulässig sind für die Jagd (mit Jagdschein) nur tierschutzkonforme Lebendfallen oder zugelassene Totfangfallen in gesetzlichem Rahmen. Für das private Üben lässt sich die Mechanik in geschlossenen Trainingsboxen mit Attrappen trainieren – niemals draußen unbeaufsichtigt aufstellen.

Mechanik verstehen – ohne Wildtiere zu gefährden
TypWirkprinzipTraining (legal & sicher)Survival-RelevanzFehlerbild
Lebendfalle (Kasten, Wippe) Auslösung → Klappe schließt, Tier unversehrt In Kiste, Köderfaden, Auslösegewicht variieren; nur Attrappen (z. B. gefüllte Socken) Selektiv, kontrollierbar; erfordert häufige Kontrolle Fehlauslösung, fehlende Tarnung, falscher Köder
Totfangfalle (zugelassen) Sofortiger mechanischer Schlag im Zielbereich Nur trocken üben (Dummys), niemals scharf draußen; Wirkungspunkt studieren Schnell, tierschutzgerecht nur bei exakter Einstellung Fehlposition → Leiden/Verbote, hohe Haftungsrisiken
Netz/Schlinge (Survival) Verschlingt/verklemmt Gliedmaßen/Hals In DE nicht einsetzen; nur Modellbau im Innenraum Im Ernstfall wirksam, aber rechtlich in DE verboten Hohe Beifang-/Gefahrenquote
Übungsprinzip: Mechanik (Reibung, Hebel, Auslösekraft) mit Objekten testen. Tarne die Falle, aber halte sie immer in einer geschlossenen Box. Draußen niemals „scharf“ stehen lassen.

Bundesrecht – die großen Leitplanken

Drei Säulen bestimmen das Handeln in Deutschland: Jagdrecht (Bundesjagdgesetz), Naturschutzrecht (Bundesnaturschutzgesetz) und Tierschutzrecht (Tierschutzgesetz). Hinzu kommt der rechtfertigende Notstand des Strafrechts. Wichtig: Bundesrecht setzt den Rahmen; Details (z. B. Fallenlehrgang, Schonzeiten) regeln die Länder.

Ausgewählte, praxisrelevante Punkte
RechtsquelleKernaussage (vereinfacht)Relevanz
Bundesjagdgesetz (BJagdG), §19 „Sachliche Verbote“ Schlingen sind verboten; Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sind verboten. Schlingen/tierschutzwidrige Fallen tabu – auch „nur zum Testen“ draußen.
Tierschutzgesetz (TierSchG), u. a. §4 Wirbeltiere dürfen nur mit vernünftigem Grund und tierschutzgerecht getötet werden; Sachkunde vorausgesetzt. „Notnahrung“ im Alltag ist kein Grund; Jagd verlangt Sachkunde.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), §39 Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere; Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten verboten. Kein „Handstrauß“ für Tiere: Entnahme/Einfangen grundsätzlich untersagt.
StGB §34 „rechtfertigender Notstand“ In akuter Gefahr kann eine Rechtsgutsverletzung gerechtfertigt sein, wenn sie das geschützte Interesse wesentlich überwiegt. Nur im echten, gegenwärtigen Überlebensnotfall einschlägig; Nachweislast und enge Grenzen.

Landesrecht – Unterschiede, die zählen

Die Bundesländer regeln Details der Fangjagd. Gemeinsamkeiten sind fast überall: Schlingenverbot, nur tierschutzgerechte (zugelassene) Fallen, Sachkunde/Fallenlehrgang, verdeckte/gesicherte Aufstellung und regelmäßige Fallenkontrolle (meist mind. 1× täglich). Unten ein kompakter Überblick (vereinfacht, ohne Gewähr – aktuellen Landesstand immer im Original nachlesen).

Vereinfachte Darstellung. Viele Länder verweisen auf Durchführungs- und Jagdzeitenverordnungen; teils zusätzliche Auflagen durch Untere Jagdbehörden.
LandLeitpunktPraxis-Note
Baden-Württemberg Sachkunde gefordert; nur tierschutzgerechte Fallen in Schutzbauten; Schlingen verboten; tägliche Kontrolle. Fallen immer verblenden/zugangssichern; Haustier-Beifang vermeiden; Dokumentation der Kontrollen mitführen.
Bayern Fallenfang nur mit nachgewiesener Sachkunde (Bestandteil der Jägerprüfung/Fallenlehre); Schlingen unzulässig. Ohne Lehrgang/Jagdschein keine Fangjagd; Übung nur „trocken“ auf Privatgelände; Kontrollpflicht strikt.
Berlin Städtischer Raum: besonders strenge Sicherung/Verblendung; nur geprüfte Fallen; engmaschige Kontrolle. Besondere Rücksicht auf Siedlungsnähe/Haustiere; Kontaktkarte/Erreichbarkeit an Fallen üblich.
Brandenburg Durchführungsverordnung konkretisiert Fallentypen/Kontrollintervalle; Schlingen verboten; Sachkunde verlangt. Schutzbauten Pflicht; Fallenkontrolle dokumentieren; Revierinhaber/Beauftragte verantwortlich.
Bremen Nur tierschutzgerechte Lebend-/Totschlagfallen; Schlingen verboten; Sachkunde und tägliche Kontrolle. Stadtstaat: Standorte besonders sichern; Anzeige/Abstimmung mit Behörde kann gefordert sein.
Hamburg Strenge Sicherung/Verblendung; Sachkunde; geprüfte Fallen; enges Monitoring in Schutzgebieten. Fallen nie frei zugänglich; Haus-/Begleittiere aktiv ausschließen; Kontrollen eng takten.
Hessen Fangjagd an Sachkunde gebunden; zulässige Bauarten vorgeschrieben; Schlingen verboten; tägliche Kontrolle. Fallenkennzeichnung/Erreichbarkeit sicherstellen; nur im Rahmen gültiger Jagdausübung.
Mecklenburg-Vorpommern Zugelassene Fallen in Schutzbauten; Sachkunde; regelmäßige Kontrolle; Schlingen verboten. Weite Reviere: Kontrolllogistik (Routen/Protokoll) vorher planen; Witterungsschutz einbauen.
Niedersachsen Fallenjagd an Sachkunde gebunden; Regelungen u. a. zu Bauarten/Kontrollpflichten; Schlingen verboten. Kontrollintervalle strikt; Fallenkasten/Verblendung Standard; Beifangvermeidung nachweisen.
Nordrhein-Westfalen Nur tierschutzgerechte Fallen; Verblendung/Absicherung Pflicht; Sachkunde (Lehrgang) etabliert; Schlingen verboten. „Testaufbauten“ im Revier ohne Recht unzulässig; mind. 1× tägliche Kontrolle; Kontaktkarte anbringen.
Rheinland-Pfalz Sachkunde/Fallenprüfung; nur zugelassene Fallen; Schlingen verboten; eng definierte Zielarten. Fangjagd primär Raubwildmanagement; Standortwahl so, dass Publikum/Haustiere ausgeschlossen sind.
Saarland Tierverschutzgerechte Fallen; Sachkunde; Schlingen verboten; tägliche Kontrolle verpflichtend. Kompakte Reviere: Kontrolle morgens/abends etablieren; Fallen deutlich gegen unbefugten Zugriff sichern.
Sachsen Sachkunde/Fallenlehrgang; zulässige Bauarten; Schlingenverbot; dokumentierte Kontrollen. Fallen nur in Schutzbauten; Behördenvorgaben zu Jagdzeiten/Arten strikt beachten.
Sachsen-Anhalt Zugelassene Fallen; Sachkunde; Schlingen verboten; regelmäßige (mind. tägliche) Kontrolle. Recht/Verordnungen der Unteren Jagdbehörde beachten; Fallenkontrollbuch führen.
Schleswig-Holstein Fallen in Schutzbauten; Sachkunde; Schlingen verboten; strikte Beifangvermeidung (v. a. Seevogel-/Küstenschutz). Besonderheiten in Schutzgebieten (Natura 2000) prüfen; Standorte wind-/wetterfest verblenden.
Thüringen Nur tierschutzgerechte Fallen; Sachkunde erforderlich; Schlingen verboten; tägliche Kontrolle. Fallen kennzeichnen; Erreichbarkeit sicherstellen; Jagdausübungsrecht nachweisen.
Hinweis für die Praxis: Zusätzlich zu Landesjagdgesetz und Durchführungsverordnung immer die Jagdzeitenverordnung und etwaige behördliche Auflagen (z. B. Schutzgebiete, kommunale Verfügungen) prüfen. Übung ausschließlich „trocken“ (Attrappen/Modelle) auf Privatgelände – niemals scharf im Revier ohne Recht.
Was fast überall gilt:
  • Fallen müssen so gestellt sein, dass Unbeteiligte (Menschen, Haustiere) nicht gefährdet werden (Kasten/Verblendung/Abschließbarkeit).
  • Regelmäßige Kontrolle ist Pflicht (Lebendfallen mehrere Male täglich je nach Land/Vorgabe).
  • Beschilderung/Kennzeichnung und Dokumentation sind teils vorgeschrieben.

Schonzeiten, Jagdbezirke, befriedete Bezirke

Wild steht unter Schonzeiten; Ausnahmen erlassen Behörden. In befriedeten Bezirken (z. B. Hausgärten, Hofräume) ruht die Jagd – dies heißt nicht, dass Fang/Abschuss frei wären; es gelten Tierschutz- und Naturschutzrecht und ggf. Schädlingsbekämpfungsrecht. Stadt-Tauben, Ratten, Mäuse: Bekämpfung kann zulässig sein, jedoch unter strengen Maßgaben (Kommunal-, Seuchen-, Tierschutzrecht). Wildvögel bleiben artenschutzrechtlich geschützt.

Sehr vereinfacht (konkrete Tabellen: Landesjagdbehörden)
AspektRegelideeSurvival-Relevanz
Schonzeiten Art- und landesspezifisch; ganzjährig geschützt sind viele Kleinvögel/Singvögel. In Normalzeiten tabu. Nur echte Notlage könnte strafrechtlich bewertet werden.
Befriedete Bezirke Jagd ruht; Wild bleibt geschützt; Schädlingsbekämpfung separat geregelt. Keine „Fallenfreiheit“. Nur professionelle Bekämpfung/Behördenweg.
Arten- & Besitzschutz Teile/Präparate geschützter Arten (Federn, Eier, Nester) sind regelmäßig verboten zu besitzen. „Fund mitnehmen“ kann schon ordnungswidrig/straflastig sein.

Gesundheitsrisiken & sichere Verarbeitung

Tierische Notnahrung birgt zusätzliche Risiken: Zoonosen (z. B. Salmonellen, Leptospiren bei Ratten; Tularämie/Hantaviren bei Feldnagern), Parasiten (Bandwürmer), Schadstoffe (Stadtvögel), Waffel-/Fallenverletzungen. Minimieren durch: vollständiges Durchgaren (Kerntemperatur ≥70 °C mehrere Minuten), sauberes Ausnehmen, Trennung roh/gar, kein Rohverzehr von Leber oder Gehirn, Handschuhe beim Ausnehmen, Entsorgung von Eingeweiden fern vom Lager.

Essbar ≠ sicher: In städtischen Räumen sind Vögel und Nager oft belastet. Landhabitate mit klarer Wasserquelle sind günstiger. Im Zweifel: Fisch/Weichtiere vorziehen (separater Beitrag).
Abschließbare Lebendfalle in einem geschlossenen Holzkasten, daneben Uhr für Kontrollintervalle
Trainingsaufbau im Kasten: Mechanik testen, Auslösekraft justieren, ohne Wildtiere zu gefährden.

Kontrollplaner (Training)

Ergebnis: –

Hinweis: In der Jagdpraxis geben Landesregeln/Anordnungen strengere Intervalle vor.


„Was wäre wenn…“ – echte Notlage einordnen

Der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) kann in Extremfällen Handlungen rechtfertigen, die sonst verboten sind, wenn sie gegenwärtige Gefahr abwenden und das geschützte Interesse (Leben/Gesundheit) das beeinträchtigte deutlich überwiegt, und wenn kein milderes Mittel verfügbar ist. Das ist ein enger Ausnahmefall mit späterer Überprüfung. Wer vorsorglich Fallen stellt, weil „man ja mal in Not geraten könnte“, befindet sich nicht im Notstand.

Praxis-Realität: Notstand ist kein „Freifahrtschein“. Nach einer Rettungslage werden Umstände geprüft (Alternativen? Verhältnismäßigkeit?). Verlasse dich deshalb in Normalzeiten niemals auf die Notstandsargumentation.

Checklisten (Normalzeit)

Schnellüberblick für verantwortungsvolles Verhalten
DoDon’t
Technik im Innenraum/geschlossenen Kasten üben; keine Wildanlockung Keine Fallen „auf Vorrat“ ins Revier stellen
Recht des Bundeslandes checken (Fallenlehrgang, Bauarten, Kontrolle) Keine Schlingen/tierschutzwidrigen Geräte beschaffen/aufstellen
Gesundheitsrisiken (Zoonosen) ernst nehmen; Hygiene trainieren Kleinvögel/Singvögel jemals bejagen – streng geschützt

Rechtsquellen & weiterführende Hinweise

Kurzüberblick mit belastbaren Startpunkten (bundesweit, Beispiele aus Ländern). Details und Aktualität immer in den Originalquellen prüfen.

  • Bundesjagdgesetz – §19 „Sachliche Verbote“ (Schlingenverbot; Fallenanforderungen).
  • Tierschutzgesetz – u. a. §4 (Töten von Wirbeltieren: nur mit vernünftigem Grund, sachkundig).
  • Bundesnaturschutzgesetz – §39 (Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere).
  • StGB §34 (rechtfertigender Notstand) – Wortlaut.
  • Bayern: BayJG – Fangjagd/Sachkunde (Beispiel §20 Abs. 2).
  • Niedersachsen: NJagdG – §24 (Fallen, Kontrolle, Sachkunde).
  • NRW: Landesjagdgesetz – Hinweise zu Fallen (Verblendung/Absicherung/Sachkunde).

Haftungsausschluss: Diese Übersicht ist praxisorientiert und ersetzt keine Rechtsberatung. In Zweifelsfällen und vor praktischen Übungen stets die aktuell geltenden Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes prüfen.


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Survival-Tipp

Nr. 5: Erste Hilfe – Unterkühlung verhindern

Weißt du schon? Unterkühlung setzt oft schneller ein, als man denkt. Bereits bei einer Körpertemperatur von 35 °C treten Symptome wie Zittern, Koordinationsprobleme und langsames Denken auf. Wer früh reagiert, verhindert Schlimmeres.

Praxis: Entferne sofort nasse Kleidung, brich den Wind mit Planen oder improvisierten Wänden und verbessere die Bodenisolation. Warme, gezuckerte Getränke helfen, wenn die Person bei Bewusstsein ist. Erwärme Betroffene langsam, nie mit direkter Hitze. Kontrolliere regelmäßig die Reaktionen und halte das Team aufmerksam für erste Anzeichen.

Typische Fehler: Pausen im Wind, Trocknen von Kleidung im Schlafsack oder das Erhitzen von Extremitäten mit heißem Wasser. Diese Fehler können Gewebe schädigen.

Praxis-Tipp: Beobachte Kameraden sorgfältig: Ungeschickte Bewegungen oder plötzliche Stille sind oft erste Alarmzeichen für beginnende Unterkühlung.