Kleintiere und Recht – Jagd, Fallen und Notstand in Deutschland
Ob ein Kleintier gefangen oder getötet werden darf, entscheidet sich nicht daran, ob es häufig vorkommt, als Schädling gilt oder auf dem eigenen Grundstück sitzt. Zuerst muss geklärt werden, welchem Rechtsbereich die Art unterliegt, wer am betreffenden Ort handeln darf und welche Fangmethode zulässig ist. Erst danach spielen Jagdzeit, Kontrolle, Tötung und Verwertung eine Rolle.
Die fünf Fragen vor jeder rechtlichen Einordnung
Jagdrecht, Jagdausübungsrecht und Jagdschein
Das Jagdrecht ist nach § 1 Bundesjagdgesetz die ausschließliche Befugnis, Wild zu hegen, ihm nachzustellen, es zu fangen oder zu erlegen und es sich anzueignen. „Wild“ meint dabei nicht jedes frei lebende Tier, sondern die Arten, die durch Bundes- oder Landesrecht dem Jagdrecht unterstellt sind.
Damit ist auch der häufigste Irrtum geklärt: Wer einen Garten oder ein kleines Waldstück besitzt, darf dort nicht automatisch Wild fangen. Das Jagdrecht darf nach § 3 BJagdG nur in Jagdbezirken ausgeübt werden. Kleine Grundstücke gehören regelmäßig zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk, dessen Jagdausübungsrecht nicht beim einzelnen Grundstückseigentümer liegt.
Befriedete Bezirke sind keine rechtsfreien Flächen
Wohngebäude, Hausgärten, Hofräume und weitere Flächen können nach Landesrecht zu befriedeten Bezirken gehören. Dort ruht die Jagd nach § 6 BJagdG. „Die Jagd ruht“ bedeutet nicht „jeder darf fangen“. Eine beschränkte Jagdausübung kann von der zuständigen Stelle gestattet werden; zusätzlich bleiben Tier- und Artenschutzrecht sowie örtliche Regelungen bestehen.
Welche Kleintiere fallen unter welches Recht?
Die folgende Einordnung ist bewusst nach Rechtsbereichen aufgebaut. Sie ersetzt keine Artenbestimmung und keine Prüfung des Landesrechts, zeigt aber, an welcher Stelle gesucht werden muss.
Wildkaninchen und Feldhase
Beide sind bereits im Bundesjagdgesetz als Haarwild aufgeführt. Fang und Aneignung gehören deshalb zur Jagdausübung. Jagdzeit, Elterntierschutz, Revierbefugnis und die im jeweiligen Land zulässige Fangjagd sind getrennt zu prüfen.
Wildtauben, Wildenten und anderes Federwild
Das Bundesjagdgesetz zählt verschiedene Vogelgruppen zum Federwild. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Fangmöglichkeit: Manche Arten sind ganzjährig geschont, andere dürfen nur zu bestimmten Zeiten und mit jagdrechtlich erlaubten Mitteln bejagt werden. Vogelfang mit Fallen, Netzen, Leim oder Haken ist besonders streng begrenzt.
Eichhörnchen, Igel, Maulwurf, Amphibien und Reptilien
Diese Tiere sind nicht deshalb entnehmbar, weil sie klein oder häufig sind. Greift kein Jagd- oder Fischereirecht, gelten die Zugriffsverbote des Naturschutzrechts. Bei besonders geschützten Arten sind Nachstellen, Fang, Verletzung, Tötung und häufig auch Besitz verboten. Europäische Amphibien und Reptilien stehen besonders unter Schutz.
Ratten und Hausmäuse
Sie gehören nicht zu den Wildarten des Bundesjagdgesetzes. Eine zulässige Bekämpfung kann zum Schutz von Gesundheit, Lebensmitteln oder Gebäuden möglich sein. Trotzdem gelten § 4 und § 13 Tierschutzgesetz: Tötung erfordert Kenntnisse und Fähigkeiten, Fangvorrichtungen dürfen keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachen.
Nutria, Bisam und Waschbär
Bei gebietsfremden Arten treffen EU-Vorgaben, Naturschutz-, Jagd- und Landesrecht aufeinander. Mehrere Länder haben Arten zusätzlich dem Jagdrecht unterstellt. Der Status als invasive Art ermächtigt Privatpersonen nicht automatisch zum Fang. Für Bisam enthält § 4 BArtSchV eine eng begrenzte Ausnahme zur Abwehr erheblicher Schäden – keine allgemeine Entnahmeerlaubnis.
Fische, Krebse und Muscheln
Sie werden nicht über das Jagdrecht beurteilt, sondern über das Fischereirecht des Bundeslandes, das Fischereirecht am Gewässer, Erlaubnisschein, Schonzeiten, Mindestmaße und zulässige Geräte. Ein frei zugängliches Ufer bedeutet nicht, dass auch der Fang frei ist.
Fallenrecht: Vier Ebenen greifen ineinander
1. Bundesjagdgesetz
§ 19 BJagdG enthält für die Fangjagd klare Grenzen. Verboten sind unter anderem Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann. Das Verbot erfasst nicht nur das Aufstellen, sondern auch Herstellen, Anbieten und Erwerben. Ebenfalls verboten sind Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschussgeräte. Für Federwild gelten zusätzliche Verbote, unter anderem für Fallen, Netze, Reusen, Angelhaken und Vogelleim.
2. Landesjagdrecht
Die Länder konkretisieren die Fangjagd. Abhängig vom Bundesland können Fangjagdsachkunde, zugelassene Fallentypen, Fangbunker oder Schutzkästen, Kennzeichnung, Meldepflichten und bestimmte Kontrollen vorgeschrieben sein. Auch die Liste jagdbarer Arten und die Jagdzeiten können vom bundesrechtlichen Ausgangspunkt abweichen. Eine Falle, die in einem Land verwendet werden darf, ist deshalb nicht automatisch im nächsten Land zulässig.
3. Bundesartenschutzverordnung
Für wild lebende Wirbeltiere, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, verbietet § 4 BArtSchV zahlreiche Fangweisen. Genannt werden unter anderem Schlingen, bestimmte Netze und Fallen, Leim, lebende Locktiere, Armbrüste, künstliches Licht, elektrische Geräte, Begasen, Ausräuchern sowie Gift- und Betäubungsmittel. Der genaue Anwendungsbereich unterscheidet zwischen Vogelfang, besonders geschützten Arten und wahllos oder massenhaft wirkenden Fangmitteln.
4. Tierschutzgesetz
Das Tierschutzgesetz gilt unabhängig davon, ob ein Tier beliebt, jagdbar oder als Schädling eingestuft ist. Nach § 13 dürfen Fang- oder Vergrämungsvorrichtungen nicht mit der Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein. Nach § 4 darf ein Wirbeltier nur unter Betäubung oder – soweit dies nach den Umständen zumutbar ist – nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden; die handelnde Person muss über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Improvisierte Survival-Fallen haben keinen Sonderstatus
Eine improvisierte Falle wird rechtlich nach ihrer tatsächlichen Wirkung beurteilt, nicht nach ihrem Namen. Drahtschlinge, Schnuröse, federnder Zugmechanismus, Schlagfalle oder beschwerter Auslöser bleiben Fanggeräte. Kann sich Wild in einer Schlinge fangen, greift das ausdrückliche Schlingenverbot des § 19 BJagdG. Bei anderen Konstruktionen ist unter anderem entscheidend, ob sie selektiv fangen, einen Fehlfang verhindern und ein Tier entweder unversehrt aufnehmen oder sofort töten. Ein ungewisser Ausgang – etwa Strangulation, Quetschung, langsames Ersticken oder stundenlanges Festhalten – ist mit diesen Anforderungen nicht vereinbar.
Auch das Auslegen mehrerer Geräte entlang von Wechseln verändert die Rechtslage nicht zugunsten des Anwenders. Es erhöht vielmehr Beifang-, Kontroll- und Gefährdungsrisiken. Wo Menschen, Hunde oder Katzen Zugang haben, kommen weitere Verkehrssicherungspflichten und mögliche Haftungsfragen hinzu. Dass eine Bauform in einem ausländischen Survival-Handbuch gezeigt wird, sagt nichts über ihre Zulässigkeit in Deutschland.
Lebendfang ist nicht automatisch die mildere Lösung
Eine Lebendfalle verhindert zunächst die unmittelbare Tötung, erzeugt aber eigene Pflichten. Ein gefangenes Tier kann durch Angst, Hitze, Kälte, Durst, Verletzungen oder den Versuch auszubrechen erheblich leiden. Hinzu kommen Fehlfänge von Haustieren oder geschützten Arten. Deshalb verlangen Landesregeln je nach Fangart kurze Kontrollabstände, sichere Schutzbauten und ein Vorgehen für Beifänge.
Typische Fälle richtig einordnen
Wildkaninchen auf dem eigenen Grundstück
Weder Eigentum am Garten noch Fraßschaden genügt. Zu prüfen sind befriedeter Bezirk, Jagdausübungsrecht, mögliche behördliche Gestattung, Jagdzeit und Fangjagdregeln des Landes.
Ratte im Vorratsraum
Hier geht es regelmäßig um zulässige Schädlingsbekämpfung, nicht um Jagd. Das erlaubt wirksame Maßnahmen, hebt die Anforderungen an tierschutzgerechte Fang- und Tötungsmethoden aber nicht auf.
Stadttaube im Innenhof
Nicht jede Taube im Siedlungsraum ist rechtlich gleich einzuordnen. Art und Herkunft müssen feststehen; außerdem können kommunale Konzepte gelten. Einfangen, Umsetzen oder Töten auf eigene Faust ist keine verlässliche Lösung.
Gefundenes totes oder angefahrenes Wild
Auch totes Wild unterliegt dem Aneignungsrecht der jagdausübungsberechtigten Person. Mitnehmen kann den Tatbestand der Jagdwilderei berühren. Fundstelle sichern, Polizei oder Revierverantwortliche verständigen und das Tier liegen lassen.
Verletztes geschütztes Tier
Das Naturschutzrecht erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die vorübergehende Aufnahme verletzter, hilfloser oder kranker Tiere zur Gesundpflege. Daraus folgt kein Recht zur dauerhaften Haltung oder beliebigen Tötung. Wildtierstation, Tierarzt oder Naturschutzbehörde sind die richtigen Stellen.
Falle nur zum Üben aufstellen
Entscheidend ist nicht die Bezeichnung als Übung, sondern ob das Gerät tatsächlich fangen kann und wo es eingesetzt wird. Bei Schlingen erfasst § 19 BJagdG bereits Herstellung und Erwerb, wenn sich Wild darin fangen kann. Ein funktionsfähiger Aufbau im Lebensraum ist daher keine harmlose Trockenübung.
Notstand nach § 34 StGB: Was wirklich geprüft wird
Der rechtfertigende Notstand ist keine besondere Survival-Erlaubnis. § 34 StGB kann eine sonst rechtswidrige Handlung rechtfertigen, wenn eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr besteht, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Handlung ein angemessenes Mittel zur Gefahrenabwehr ist. Alle Voraussetzungen müssen in der konkreten Lage zusammenkommen.
Wer sich verlaufen hat, Hunger bekommt oder vorsorglich Nahrung beschaffen möchte, befindet sich dadurch nicht automatisch in einem rechtfertigenden Notstand. Anders kann eine Lage zu beurteilen sein, wenn Leben oder Gesundheit tatsächlich akut bedroht sind und keine erreichbare, weniger eingriffsintensive Möglichkeit mehr besteht. Die rechtliche Bewertung erfolgt rückblickend anhand der damals erkennbaren Tatsachen – nicht allein anhand der später erzählten Absicht.
Was § 34 StGB nicht leistet
- Er erlaubt keine vorsorglich angelegte Fallenlinie für einen möglicherweise später eintretenden Notfall.
- Er ersetzt keine Artenbestimmung und macht eine wahllose Fangmethode nicht automatisch angemessen.
- Er rechtfertigt nur die Handlung, die zur Abwehr der konkreten Gefahr erforderlich ist – nicht jede weitere Aneignung oder Bevorratung.
- Er schützt nicht vor einer Prüfung des Sachverhalts. Wer sich darauf beruft, muss mit Nachfragen zu Gefahr, Alternativen und Umfang des Eingriffs rechnen.
Fund, Fang und Verwertung sind getrennte Rechtsakte
Ein rechtmäßiger Fang beantwortet noch nicht automatisch, ob das Tier getötet, transportiert, ausgesetzt, behalten oder als Lebensmittel verwendet werden darf. Jagdrechtliches Aneignungsrecht, Tierseuchenrecht, Lebensmittelhygiene und gegebenenfalls Untersuchungspflichten greifen an verschiedenen Stellen. Bei Wildschwein und bestimmten anderen Tierarten kommen zum Beispiel amtliche Untersuchungen hinzu; bei auffälligen oder verendet gefundenen Tieren steht nicht die Verwertung, sondern die Meldung und sichere Abklärung im Vordergrund.
Auch das Umsetzen eines lebend gefangenen Tieres ist nicht immer die rechtlich oder biologisch richtige Lösung. Dadurch können Krankheiten verschleppt, fremde Populationen belastet oder Vorschriften zum Aussetzen und zu invasiven Arten verletzt werden. Deshalb gehört bereits vor dem Scharfstellen einer erlaubten Lebendfalle ein rechtlich zulässiger Plan für Zielart, Beifang und verletzte Tiere dazu.
Welche Stelle ist zuständig?
- Untere Jagdbehörde: Jagdbezirke, befriedete Bezirke, Fangjagd, jagdbare Arten, Ausnahmen und Revierzuständigkeit.
- Untere Naturschutzbehörde: besonders oder streng geschützte Arten, Zugriffsverbote, Ausnahmen und Wildtierauffangfragen.
- Veterinäramt: Tierschutz, Tierseuchen, auffällige Totfunde und gewerbliche Schädlingsbekämpfung.
- Fischereibehörde oder Gewässerbewirtschafter: Fischereirecht, Erlaubnisschein, Schonzeiten, Maße und Fanggeräte.
- Polizei: verletztes oder totes Wild im Straßenverkehr, unmittelbare Gefahrenstelle und unbekannte Revierzuständigkeit.
Rechtsfolgen sind mehr als ein Bußgeld
Unbefugtes Nachstellen, Fangen, Erlegen oder Aneignen von Wild kann Jagdwilderei nach § 292 StGB sein. Die Verwendung von Schlingen, die Jagd in der Schonzeit oder andere nicht weidmännische Vorgehensweisen können den Fall verschärfen. Wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder ihm erhebliche, länger anhaltende beziehungsweise wiederholte Schmerzen oder Leiden zufügt, kann sich nach § 17 Tierschutzgesetz strafbar machen. Verstöße gegen Zugriffsverbote des Artenschutzrechts können als Ordnungswidrigkeit oder bei streng geschützten Arten als Straftat verfolgt werden.
